§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Vereinszweckes ermöglichen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Haushaltsplan 

(1) Alle Abteilungen sowie der Hauptverein erstellen auf einem einheitlichen Formular einen Etatplan, der bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das folgende Wirtschaftsjahr beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen muss. 

Das pünktliche Einreichen des Etats ist Voraussetzung für eine Auszahlung der Mitgliederanteile an die Abteilung. 

(2) Der geschäftsführende Vorstand prüft den Etat bis zum 15.12. eines jeden Jahres. Er teilt der Abteilung schriftlich mit, ob der vorgelegte Etat genehmigt wird oder ob Nachbesserungen erforderlich sind. 

(3) Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres der Abteilungen sind bis zum 31.01. eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Dabei sind Abweichungen zum Etatplan von mehr als 20 % unaufgefordert schriftlich zu begründen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnungslegung, ob wesentliche Abweichungen ein Sicherungskonzept des Hauptvereins nach sich ziehen. 

§ 3 Jahresabschluss 

(1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein. 

(2) Der Jahresabschluss ist vom gewählten Schatzmeister zu prüfen. Darüber hinaus ist der Schatzmeister berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. 

(3) Der Schatzmeister überwacht die Einhaltung der Finanzordnung. 

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel 

(1) Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen. 

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse. 

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. 

(4) Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. 

(5) Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel 

(1) Alle Mitgliedsbeiträge und Abteilungsumlagen werden vom Gesamtverein erhoben. Die Feststellung des abteilungsindividuellen Verteilungsschlüssels erfolgt auf Basis der Haushaltsplanung. 

(2) Überschüsse aus Dienstleistungen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet. 

(3) Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden. 

(4) Von Abteilungen individuell generierte Geldzuflüsse aus Werbeverträgen, Sponsorleistungen oder Spenden sowie erbrachte Dienstleistungen verbleiben in vollem Umfang bei diesen Abteilungen und bleiben daher bei der Entscheidung, welche Mitgliedsgelder der Abteilung zustehen, unberücksichtigt. 

§ 6 Eingehen von Verbindlichkeiten 

(1) Für das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten sind im Einzelfall zu den Ziffern 1.2 bis 1.4 Beschlüsse herbeizuführen.

1.1 Bei einem Betrag bis zu einer Summe von 500 € ist kein Beschluss erforderlich. 

1.2 Bei einem Betrag zwischen 501 € und 5.000 € vom geschäftsführenden Vorstand. 

1.3 Bei einem Betrag zwischen 5.001 und 20.000 € vom erweiterten Vorstand. 

1.4 Bei einem Betrag über 20.000 € von der Mitgliederversammlung. 

Die Vertretung gem. § 26 BGB i.V.m. der gültigen Satzung des Vereins bleibt unberührt. 

(2) Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten für den Hauptverein eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden. 

(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen. 

§ 7 Zuschüsse 

(1) Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen. 

(2) Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 In-Kraft-Treten 

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. 

Flörsheim, den 15.03.2025