Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: ‚Schall & Freude‘. 

Er hat seinen Sitz in Kelsterbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz ‚e.V.‘.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

(2) Den Vereinszweck verwirklicht der Verein durch verschiedene Arten von Veranstaltungen und Dienstleistungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahren werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

a) durch freiwilligen Austritt, 

b) durch Ausschluss aus dem Verein, 

c) mit dem Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit der Wahlleitung wird ein unbeteiligtes Vereinsmitglied betraut. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern und der Neuwahl von Vorstandsmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn hierauf in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 10 Gründung einer neuen Abteilung

Der Antrag auf Gründung einer neuen unselbstständigen Abteilung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag soll neben den genauen Zielen der Abteilung auch die Abteilungsordnung, einen Überblick über geplante Aktivitäten und das benötigte Budget beinhalten. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorstand. 

Die Gründung einer selbstständigen Abteilung ist unzulässig.

§ 11 Auflösung einer Abteilung

Der Antrag auf Auflösung einer Abteilung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorstand. 

§ 12 Besondere Vertreter der Abteilung

(1) Die Mitglieder der Abteilung wählen alle zwei Jahre eine oder einen Abteilungsvorsitzenden. 

(2) Der oder die Abteilungsvorsitzende ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt. 

(3) Der oder die Abteilungsvorsitzende ist berechtigt eine Unterkasse zu führen. Die Kasse muss zum Ende eines Geschäftsjahres überprüft und mit der Hauptkasse konsolidiert werden. Zur Führung dieser Kasse muss alle zwei Jahre ein Kassenwart durch die Abteilungsversammlung gewählt werden.

(4) Soweit in einer Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend. 

Stand: 15.03.2025